Veröffentlichung von Personenfotos
- von PEP Medienstudio
- in Blog Rechtliches
- posted Februar 6, 2020
Wenn Sie Fotos von Ihren Mitarbeitern und Angestellten in Ihren Werbeprodukten veröffentlichen wollen, müssen Sie die aktuelle Rechtsprechung beachten. Seit Mai 2018 und mit der Einführung der EU-DSGVO handelt es sich bei Fotos von Personen grundsätzlich um eine Erhebung persönlicher Daten. Somit brauchen Sie immer die Zustimmung der auf dem erstellten Foto/Video zu erkennenden Personen. Um Personen zu erkennen, muss auch nicht zwangsläufig das Gesicht zu erkennen sein, hier reicht auch schon ein markantes Tattoo oder andere, eindeutige Merkmale.
Um Fotos Ihrer Mitarbeiter und Angestellten z. B. in Ihrem Prospekten, auf Websites oder auf Socialmedia-Kanälen etc. zu verwenden und veröffentlichen brauchen Sie immer die Zustimmung der betroffenen Personen – ganz egal ob Einzelportait oder Gruppenfoto. Am besten Sie holen sich die Zustimmung schriftlich – verwenden Sie dafür gerne unsere Word-Vorlage, die Sie hier herunterladen können. Wenn Ihre Mitarbeiter im Vorfeld über Sinn und Zweck informiert werden, sind diese in der Regal auch immer bereit, in Ihrer Werbung eingearbeitet zu werden.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Mitarbeiter oder Angestellten jederzeit das Recht haben, die Zustimmung zur Veröffentlichung zum Teil oder ganz zurückzuziehen. Dann sind Sie verpflichtet, die Veröffentlich rückgängig zu machen. Im Falle einer Website oder einem digitalen Profil sollten Sie hier sofort reagieren, die betroffenen Fotos offline nehmen oder die Person unkenntlich machen. Im Falle von Printprodukten sollten Sie dementsprechend Lagerbestände vernichten und eine neue Version drucken lassen – Flyer die sich schon im Umlauf befinden oder auslegen wurden schon mit Zustimmung veröffentlicht. Diese dürfen so im Umlauf bleiben.
Dieser Blog ist keine Rechtsberatung und spiegelt nur unsere Erfahrung wider.